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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheitstimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder istzulässig.(3) Für die Gruppenvertretung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.(4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interesseneines Mitglieds des Personalrats berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Entsprechendesgilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrats teilzunehmen.(5) In personellen Angelegenheiten, die sich auf die betroffenen Beschäftigten nachteilig auswirken,kann der Personalrat beschließen, dass diese vor seiner Beschlussfassung vom Personalratgehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.§ 28 Beratung und Abstimmung(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vomPersonalrat gemeinsam beraten und abgestimmt.(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamerBeratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen.Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist; in diesem Fall wirddurch den verbleibenden Personalrat beraten und abgestimmt.(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppenbetreffen.§ 29 Aussetzung von Beschlüssen(1) Der Beschluss des Personalrats ist für die Dauer von zehn Arbeitstagen auszusetzen, wenn1. die Mehrheit einer Gruppenvertretung,2. der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden,3. die Mehrheit der Mitglieder oder das an der Sitzung teilnehmende Mitglied dera) Jugend- und Ausbildungsvertretung,b) Vertretung der nichtständigen Beschäftigten,c) Vertretung des Krankenpflegepersonals oderd) Schwerbehindertenvertretungdies beantragt, soweit durch den Beschluss wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigtenerheblich beeinträchtigt werden. Die Frist kann durch Beschluss des Personalratsauf fünf Arbeitstage abgekürzt werden. Innerhalb der Frist soll eine Verständigung gesucht werden.Der Personalrat oder der Antragsteller können zu ihrer Unterstützung die in der Dienststellevertretenen Gewerkschaften hinzuziehen. Die Aussetzung eines Beschlusses führt zu einerVerlängerung der in § 62 genannten Beteiligungsfristen um zehn Arbeitstage, bei Abkürzungnach Satz 2 um fünf Arbeitstage. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.

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