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<strong>PersVG</strong>-MV vom 24. Februar 1993Gewerkschaft ÖTV(7) Kommt in Gemeinden, Ämtern, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsämter,Zweckverbänden oder in der Aufsicht des Landes oder der sonstigen in § 1 genanntenTräger der öffentlichen Verwaltung unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaftenohne Gebietshoheit, in rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts miteinstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eineEinigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheitinnerhalb von zehn Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ(§82 Abs. 2) vorlegen. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Gesamtpersonalratunverzüglich zu unterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Ist ein Gesamtpersonalratnach § 47 nicht zu bilden, tritt an seine Stelle der Personalrat. Absatz 2 Satz 3 bis 5gilt entsprechend. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde,das oberste Organ oder der Gesamtpersonalrat oder im Falle des Satzes 3 der Personalratinnerhalb von zehn Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Satz 3 gilt entsprechend. Sind derLeiter der Dienststelle und oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ identisch oder bestehenoberste Dienstbehörde oder oberstes Organ nicht, so kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufenwerden. Satz 2 gilt sinngemäß.(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmenzwischen dem jeweiligen Leiter der Dienststelle und der jeweiligen Personalvertretungverkürzt oder verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgeschriebenwerden. § 29 Abs. 1 bleibt unberührt.(9) Der Leiter der Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschubdulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Reglung ist alssolche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begrüßen.(10) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vorDurchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.Der Personalrat kann sich innerhalb von zehn Arbeitstagen äußern: andernfalls gilt die Maßnahmeals gebilligt. Absatz 2 Satz 4 und 6 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststelle denEinwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollem Umfange, so teil sie ihm dieses unterAngabe der Gründe mit. Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheitinnerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstwege derübergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorlegen.Diese entscheidet nach Erörterung mit der Stufenvertretung. Eine Abschrift seines Antragesleitet der Personalrat seiner Dienststelle zu. Bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelleist die beabsichtigte Maßnahme ausgesetzt. Absatz 9 gilt entsprechend.Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Gesamtpersonalrat unverzüglich zuunterrichten und kann seine Zustimmung beantragen. Ist ein Gesamtpersonalrat nach § 47nicht zu bilden, tritt an seine Stelle der Personalrat. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die oberste Dienstbehörde, das oberste Organoder der Gesamtpersonalrat oder im Falle des Satzes 3 der Personalrat innerhalb von zehnArbeitstagen die Einigungsstelle anrufen. Satz 3 gilt entsprechend. Sind der Leiter der Dienststelleund oberste Dienstbehörde oder oberstes Organ identisch oder bestehen oberste Dienstbehördeoder oberstes Organ nicht, so kann die Einigungsstelle unmittelbar angerufen werden.Satz 2 gilt sinngemäß.(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 genannten Fristen können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmenzwischen dem jeweiligen Leiter der Dienststelle und der jeweiligen Personalvertre-

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