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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VVG zu § 44 <strong>LHO</strong>-<br />

6.4<br />

Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf<br />

6.4.1<br />

die Prüfung der Antragsunterlagen,<br />

6.4.2<br />

die Prüfung des Verwendungsnachweises.<br />

6.5<br />

Zu prüfen sind<br />

6.5.1<br />

die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion,<br />

6.5.2<br />

die Angemessenheit der Kosten.<br />

6.6<br />

Mit dem Antrag sind, soweit in den besonderen Förderrichtlinien nicht ergänzende Antragsunterlagen<br />

vorgeschrieben sind, folgende Unterlagen anzufordern:<br />

6.6.1<br />

Ein Bau- und/oder Raumprogramm,<br />

6.6.2<br />

ein Finanzierungsplan,<br />

6.6.3<br />

die nach Gemeindehaushaltsrecht zu erstellenden Unterlagen,<br />

6.6.4<br />

ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen Genehmigungen.<br />

6.7<br />

Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachliche Prüfung durchzuführen,<br />

ist diese nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder Raumprogramms zu<br />

veranlassen.<br />

6.8<br />

Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist stichprobenweise<br />

durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme<br />

(Prüfvermerk – Grundmuster 1, 3) zusammenzufassen. Die geprüften Unterlagen sind<br />

mit einem Sichtvermerk zu kennzeichnen.<br />

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