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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 19 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 19<br />

1<br />

Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht<br />

geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus als<br />

Ausgaberest (§ 45 Abs. 2 und 3) verfügbar zu halten.<br />

2<br />

Bei Ausgaben für Investitionen und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen ist ein<br />

Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen.<br />

3<br />

Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar (Nr. 2.5 zu § 11 sowie § 45 Abs. 1 Satz<br />

2).<br />

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