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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 13 <strong>LHO</strong>-<br />

Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit<br />

Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus<br />

Rücklagen sowie der Einnahmen aus Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit<br />

Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an<br />

Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrages andererseits.<br />

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