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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 49 <strong>LHO</strong>-<br />

3<br />

Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle<br />

Für die rückwirkende Einweisung einer Beamtin oder eines Beamten in eine Planstelle gilt § 3<br />

Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz (LBesG).<br />

4<br />

Inanspruchnahme von Planstellen für Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

4.1<br />

Eine Planstelle darf für eine Angestellte oder einen Angestellten der vergleichbaren (Nr. 6 der<br />

Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in der Anlage 1 a zum BAT) oder einer niedrigeren<br />

Vergütungsgruppe in Anspruch genommen werden, solange aus ihr keine Dienstbezüge<br />

gezahlt werden. Die Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten<br />

Angestellten ist zulässig; die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit dieser Angestellten darf<br />

die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines Beamten nicht<br />

überschreiten. Ist die regelmäßige Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten oder<br />

eines Angestellten geringer als die einer vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines Beamten, so<br />

darf die regelmäßige Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten oder eines<br />

Angestellten nicht überschritten werden.<br />

4.2<br />

Eine Planstelle, die mit einer teilzeitbeschäftigten Beamtin oder einem teilzeitbeschäftigten<br />

Beamten im Sinne von § 78 b Abs. 1 LBG besetzt ist, darf gleichzeitig für teilzeitbeschäftigte<br />

Angestellte der vergleichbaren oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in Anspruch<br />

genommen werden; die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten und<br />

der Angestellten darf die regelmäßige Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Beamtin oder eines<br />

Beamten nicht übersteigen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten<br />

Angestellten oder eines Angestellten geringer als die einer vollzeitbeschäftigten Beamtin oder<br />

eines Beamten, so darf die regelmäßige Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Angestellten<br />

oder eines Angestellten nicht überschritten werden.<br />

4.3<br />

Die Nrn. 4.1 und 4.2 erster Satz gelten nicht für Planstellen mit Sperrvermerk sowie Leerstellen.<br />

4.4<br />

Die Nrn. 4.1 bis 4.3 gelten für Arbeiterinnen und Arbeiter entsprechend.<br />

5<br />

Leerstellen<br />

5.1<br />

Hat das Finanzministerium aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigung eine Leerstelle ausgebracht,<br />

so ist über ihren weiteren Verbleib im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.<br />

5.2<br />

Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung einer auf einer Leerstelle geführten<br />

Beamtin oder eines Beamten (Richterin oder Richters) (Nr. 5 zu § 17) eine besetzbare Planstelle<br />

der entsprechenden Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung innerhalb desselben<br />

Kapitels zur Verfügung, ist die Beamtin oder der Beamte (Richterin oder Richter) in diese<br />

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