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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 69 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 69<br />

Unterrichtung des Landesrechnungshofes bei Beteiligungen<br />

Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof innerhalb von drei<br />

Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für<br />

das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,<br />

1. die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,<br />

2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder<br />

des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen<br />

zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,<br />

3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden<br />

Prüfungsberichte.<br />

Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.<br />

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