02.12.2012 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Landeshaushaltsordnung (LHO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 101 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 101<br />

Rechnung des Landesrechnungshofes<br />

Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die<br />

Entlastung erteilt.<br />

372

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!