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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 111 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 111<br />

Prüfung durch den Landesrechnungshof<br />

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren<br />

juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz<br />

etwas anderes bestimmt ist. Die §§ 89 bis 99, §§ 102, 103, 112 Abs. 3 sind entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof<br />

Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles<br />

Interesse des Landes besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen<br />

bleiben unberührt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse<br />

von Gemeinden oder Gemeindeverbänden und für Religionsgesellschaften und<br />

Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 und 7<br />

der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 in Verbindung mit Artikel 140 des<br />

Grundgesetzes vom 23. Mai 1949.<br />

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