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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 67 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 67<br />

1<br />

Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll insbesondere bei einer<br />

Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hingewirkt werden.<br />

2<br />

Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG soll auch bei den Verhandlungen<br />

über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem<br />

Unternehmen hingewirkt werden.<br />

3<br />

Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Die zuständigen Stellen<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes<br />

(HGrG)“. Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschriften zu<br />

wiederholen.<br />

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