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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 110 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 110<br />

Wirtschaftsplan<br />

Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen ein Wirtschaften<br />

nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist,<br />

haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Buchen sie nach den Regeln der kaufmännischen<br />

doppelten Buchführung, stellen sie einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht<br />

in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs<br />

auf.<br />

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