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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 45 <strong>LHO</strong>-<br />

7<br />

Das Finanzministerium stellt die von ihm oder mit seiner Einwilligung gebildeten Ausgabereste<br />

sowie die nicht auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres übernommenen<br />

Vorgriffe einzelplanweise in Resteverzeichnissen zusammen und überträgt sie in das laufende<br />

Haushaltsjahr. Die Resteverzeichnisse übersendet es den zuständigen Ministerien und leitet<br />

Abdrucke der Resteverzeichnisse dem Landesrechnungshof zu. Die für den Einzelplan zuständigen<br />

Stellen übersenden einen Plan über die Verwendung und den Ausgleich der aus<br />

dem abgelaufenen Haushaltsjahr übertragenen Ausgabereste.<br />

199

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