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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 87 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 87<br />

1<br />

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unter entsprechender Anwendung der für große<br />

Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des HGB zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen<br />

und unverzüglich dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Der Jahresabschluss und<br />

der Lagebericht sind nach § 316 ff HGB zu prüfen. Das zuständige Ministerium bestellt den<br />

Abschlussprüfer mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem<br />

Landerechnungshof. Bei der Bestellung ist dem Abschlussprüfer die analoge Anwendung und<br />

Berichterstattung nach dem IDW Prüfungsstandard „Berichterstattung über die Erweiterung<br />

der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720)“ aufzugeben. Der Landesrechnungshof<br />

kann verlangen, dass dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs<br />

gemacht werden.<br />

2<br />

Nach Abgabe des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer entscheidet das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium über die Verwendung des<br />

Bilanzgewinns oder die Abdeckung des Bilanzverlustes.<br />

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