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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 79 <strong>LHO</strong>-<br />

4.5<br />

Jahresabschluss<br />

4.5.1<br />

Zum Jahresabschluss haben die für Zahlungen zuständigen Stellen abzurechnen (Nr. 3.3).<br />

4.5.2<br />

In die Buchführung des Folgejahres sind zu übernehmen<br />

4.5.2.1<br />

die Kassenreste,<br />

4.5.2.2<br />

die weiter geltenden Bewirtschaftungsvorgänge,<br />

4.5.2.3<br />

die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse,<br />

4.5.2.4<br />

die nicht abgerechneten Bestände aus Verstärkungen und Ablieferungen nach Nr. 3.3,<br />

4.5.2.5<br />

die Bestände an Kassenmitteln, die nicht für Auszahlungen für das Land bestimmt sind,<br />

4.5.2.6<br />

das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82, Nr. 1, Buchstabe c).<br />

4.5.3<br />

Die Bestände aus Nr. 4.5.2.3 bis Nr. 4.5.2.5 sind nur zu übernehmen, wenn sie nach Haushaltsjahren<br />

getrennt nachgewiesen werden.<br />

4.5.4<br />

Das Nähere zur Durchführung des Jahresabschlusses einschließlich der Behandlung von Unrichtigkeiten<br />

regelt das Finanzministerium.<br />

4.6<br />

Rechnungslegung<br />

zu Nr. 4.6 zu § 79:<br />

1.<br />

Die Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben ist Aufgabe der Kasse. Andere Stellen, die für Buchungen<br />

oder das Aufbewahren von Belegen zuständig sind, haben bei der Rechnungslegung mitzuwirken. Die Rechnungslegung<br />

umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung.<br />

2.<br />

Bei der Einzelrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben durch das abgeschlossene Sachbuch Haushalt<br />

und die dazugehörenden Rechnungsbelege im einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung). Mit der Einzelrechnung<br />

ist der Nachweis zu verbinden über<br />

2.1<br />

die bis zum Jahresabschluss nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse und<br />

2.2<br />

die bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen.<br />

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