02.12.2012 Aufrufe

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Landeshaushaltsordnung (LHO)

Landeshaushaltsordnung (LHO)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 33 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 33<br />

Nachtragshaushalt<br />

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit<br />

der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen,<br />

Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der<br />

Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.<br />

78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!