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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 52 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 52<br />

Nutzungen und Sachbezüge<br />

Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen<br />

angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag<br />

oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist. Das Finanzministerium kann für die<br />

Benutzung von Dienstfahrzeugen Ausnahmen zulassen. Es regelt auch das Nähere über<br />

die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungswertes von Dienstwohnungen.<br />

Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der Dienstwohnungen für Angestellte<br />

und Arbeiterinnen und Arbeiter sind im Haushaltsplan auszubringen.<br />

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