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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 12 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 12<br />

Geltungsdauer der Haushaltspläne<br />

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt<br />

werden.<br />

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt<br />

gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt,<br />

aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden<br />

Haushaltsjahren beginnen.<br />

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