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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 26 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 26<br />

1<br />

Landesbetriebe<br />

1.1<br />

Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung,<br />

deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf Kostendeckung<br />

ausgerichtet ist.<br />

1.2<br />

Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist in der Regel nicht<br />

zweckmäßig, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den Erfordernissen des freien<br />

Wettbewerbs anzupassen hat. Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt das für den Landesbetrieb<br />

zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.<br />

1.3<br />

Der als Beilage zum Haushaltsplan aufzunehmende Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs-<br />

und einen Finanzplan sowie eine Stellenübersicht.<br />

1.3.1<br />

Im Erfolgsplan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und<br />

Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen.<br />

1.3.2<br />

Im Finanzplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens,<br />

Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel<br />

(Gewinne, Abschreibungen, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) darzustellen.<br />

1.3.3<br />

In die Stellenübersicht sind alle für den Landesbetrieb erforderlichen Stellen getrennt nach<br />

Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern und Sonstigen<br />

(Volontärinnen und Volontären, Praktikantinnen und Praktikanten usw.) aufzunehmen.<br />

1.4<br />

Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten und die<br />

rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuweisungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen<br />

zählen die Gewinnablieferungen und die Kapitalrückzahlungen.<br />

1.5<br />

Nach welchen Grundsätzen die Zuweisungen und Ablieferungen zu ermitteln sind, bestimmt<br />

das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.<br />

2<br />

Sondervermögen<br />

2.1<br />

Sondervermögen sind rechtlich unselbständige und abgesonderte Teile des Landesvermögens,<br />

die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner<br />

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