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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 79 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 79<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

(1) Das Finanzministerium regelt das Nähere<br />

1. über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der<br />

für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit<br />

dem zuständigen Ministerium,<br />

2. über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.<br />

(2) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein<br />

anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen<br />

Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.<br />

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