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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 93 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 93<br />

Gemeinsame Prüfung<br />

Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof<br />

oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam geprüft<br />

werden. Soweit nicht Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung die Prüfung durch<br />

den Landesrechnungshof vorschreibt, kann der Landesrechnungshof durch Vereinbarung<br />

Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof<br />

übertragen. Der Landesrechnungshof kann von ihnen durch Vereinbarung<br />

auch Prüfungsaufgaben übernehmen.<br />

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