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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 56 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 56<br />

Vorleistungen<br />

(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Landes nur vereinbart oder<br />

bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände<br />

gerechtfertigt ist.<br />

(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an das Land entrichtet, kann nach Richtlinien des<br />

Finanzministeriums ein angemessener Abzug gewährt werden.<br />

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