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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 116 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 116<br />

Endgültige Entscheidung<br />

Die Finanzministerin oder der Finanzminister entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1<br />

endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse der Finanzministerin oder<br />

des Finanzministers enthält, kann die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister<br />

über die Maßnahme der Finanzministerin oder des Finanzministers die Entscheidung<br />

der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle der<br />

Finanzministerin oder des Finanzministers endgültig. Entscheidet die Landesregierung<br />

gegen oder ohne die Stimme der Finanzministerin oder des Finanzministers, so gilt § 28<br />

Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.<br />

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