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Landeshaushaltsordnung (LHO)

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Finanzministerium Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 68 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 68<br />

1<br />

Das zuständige Ministerium soll von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch machen.<br />

2<br />

Das zuständige Ministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren<br />

Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, dass die Unternehmen, die der<br />

Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die in der Anlage enthaltenen „Grundsätze für<br />

die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz“ dem Abschlussprüfer<br />

zur Verfügung stellen.<br />

3<br />

Das Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof über die Wahl oder Bestellung der Prüferin<br />

oder des Prüfers nach § 53 Abs. 1 HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen<br />

Unternehmensorganen herbeizuführen.<br />

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