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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldachtal</strong> <strong>GÖ1211</strong>02<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Freudenstadt</strong> <strong>Seite</strong> 12<br />

- 7 -<br />

Dies setzt voraus, dass keine Bepflanzungen und keine „Möblierungen“ vorgenommen werden, durch<br />

die die Kinder verdeckt werden. Auch die Beleuchtung muss auf die Erkennbarkeit der Fußgänger<br />

ausgelegt werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />

Zum Thema Parkplätze / Abgrenzung zum öffentlichen Verkehrsraum:<br />

Der Bebauungsplan weist für die Errichtung der Stellplätze, die Wegeführung und die Abgrenzung<br />

zum öffentlichen Verkehrsraum lediglich eine größere Fläche aus, innerhalb derer die Detailplanung<br />

auf Ebene der Bauantrags- bzw. Genehmigungsplanung bzw. auf Ebene der Freianlagenplanung<br />

erfolgen soll. Auf Ebene des Bebauungsplanes können somit noch keine Detailfragen geklärt werden.<br />

Es ist jedoch vorgesehen, die Polizeidirektion, Referat Verkehr, auch in den weiteren Planungsprozess<br />

einzubinden.<br />

Beschlussvorschlag<br />

Zum Thema Parkplätze / Abgrenzung zum öffentlichen Verkehrsraum:<br />

Es ist keine Änderung erforderlich. Die Verkehrsbehörde und die Polizeidirektion werden bei der Detailplanung<br />

im Rahmen der Bauantrags- und Genehmigungsplanung beteiligt.<br />

Nr. 3.1 Landratsamt <strong>Freudenstadt</strong> - Stellungnahme vom 25.07.2012<br />

I. Höhere Verwaltungsbehörde<br />

1. Obwohl die Sportanlagen ausdrücklich für den Schulsport festgeschrieben wurden, ist zusätzlich<br />

eine gutachterliche Lärmuntersuchung erfolgt. Die entsprechenden Empfehlungen wurden als<br />

Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Dies wird ausdrücklich begrüßt.<br />

2. In der Begründung wird dargelegt, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen<br />

Bauvorschriften für das allgemeine Wohngebiet im Wesentlichen unverändert bleiben, lediglich<br />

bei Bedarf redaktionelle Anpassungen an die aktuellen Rechtsgrundlagen erfolgen. Außerdem erfolge<br />

eine Anpassung der Baugrenzen. Nach unseren Feststellungen ist dies so nicht zutreffend,<br />

da insbesondere die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nicht unerheblich erweitert wurden.<br />

Dies gilt auch für die planungsrechtlichen Festsetzungen. Wir regen an, die Begründung entsprechend<br />

anzupassen.<br />

Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />

Zu 1.<br />

Kenntnisnahme<br />

Zu 2.<br />

Der Anregung wird gefolgt, in der Begründung erfolgen weitere Erläuterungen.<br />

Beschlussvorschlag<br />

Zu 1.<br />

kein Beschluss erforderlich<br />

Zu 2.<br />

Die Begründung ist anzupassen. …

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