Gemeinde Waldachtal GÖ1211 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldachtal</strong> <strong>GÖ1211</strong>02<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Freudenstadt</strong> <strong>Seite</strong> 12<br />
- 7 -<br />
Dies setzt voraus, dass keine Bepflanzungen und keine „Möblierungen“ vorgenommen werden, durch<br />
die die Kinder verdeckt werden. Auch die Beleuchtung muss auf die Erkennbarkeit der Fußgänger<br />
ausgelegt werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />
Zum Thema Parkplätze / Abgrenzung zum öffentlichen Verkehrsraum:<br />
Der Bebauungsplan weist für die Errichtung der Stellplätze, die Wegeführung und die Abgrenzung<br />
zum öffentlichen Verkehrsraum lediglich eine größere Fläche aus, innerhalb derer die Detailplanung<br />
auf Ebene der Bauantrags- bzw. Genehmigungsplanung bzw. auf Ebene der Freianlagenplanung<br />
erfolgen soll. Auf Ebene des Bebauungsplanes können somit noch keine Detailfragen geklärt werden.<br />
Es ist jedoch vorgesehen, die Polizeidirektion, Referat Verkehr, auch in den weiteren Planungsprozess<br />
einzubinden.<br />
Beschlussvorschlag<br />
Zum Thema Parkplätze / Abgrenzung zum öffentlichen Verkehrsraum:<br />
Es ist keine Änderung erforderlich. Die Verkehrsbehörde und die Polizeidirektion werden bei der Detailplanung<br />
im Rahmen der Bauantrags- und Genehmigungsplanung beteiligt.<br />
Nr. 3.1 Landratsamt <strong>Freudenstadt</strong> - Stellungnahme vom 25.07.2012<br />
I. Höhere Verwaltungsbehörde<br />
1. Obwohl die Sportanlagen ausdrücklich für den Schulsport festgeschrieben wurden, ist zusätzlich<br />
eine gutachterliche Lärmuntersuchung erfolgt. Die entsprechenden Empfehlungen wurden als<br />
Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen. Dies wird ausdrücklich begrüßt.<br />
2. In der Begründung wird dargelegt, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen und die örtlichen<br />
Bauvorschriften für das allgemeine Wohngebiet im Wesentlichen unverändert bleiben, lediglich<br />
bei Bedarf redaktionelle Anpassungen an die aktuellen Rechtsgrundlagen erfolgen. Außerdem erfolge<br />
eine Anpassung der Baugrenzen. Nach unseren Feststellungen ist dies so nicht zutreffend,<br />
da insbesondere die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen nicht unerheblich erweitert wurden.<br />
Dies gilt auch für die planungsrechtlichen Festsetzungen. Wir regen an, die Begründung entsprechend<br />
anzupassen.<br />
Stellungnahme der Verwaltung / des Planers<br />
Zu 1.<br />
Kenntnisnahme<br />
Zu 2.<br />
Der Anregung wird gefolgt, in der Begründung erfolgen weitere Erläuterungen.<br />
Beschlussvorschlag<br />
Zu 1.<br />
kein Beschluss erforderlich<br />
Zu 2.<br />
Die Begründung ist anzupassen. …