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Gemeinde Waldachtal GÖ1211 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldachtal</strong> <strong>GÖ1211</strong>02<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Freudenstadt</strong> <strong>Seite</strong> 17<br />

- 12 -<br />

(d) Die Verwaltung hatte im Rahmen einer internen Arbeitsgruppe und danach im <strong>Gemeinde</strong>rat auch<br />

den Vorschlag angesprochen, die Schulen in der <strong>Waldachtal</strong>schule und die Kindergärten im<br />

Grundschulgebäude in Salzstetten zusammen zu führen. Dieser Vorschlag war kommunalpolitisch<br />

nicht weiter diskutierbar, geschweige denn umsetzbar. Der Standort neben der Grundschule <strong>Waldachtal</strong><br />

wurde aber letztendlich favorisiert, weil nur an diesem Standort eine Umsetzung einer Kooperation<br />

Schule – Kindergarten sinnvoll umsetzbar ist. Auch die vorhandene Sporthalle kann in<br />

diesem Fall vom Kinderhaus mitbenutzt werden. Allein schon deshalb mussten alle anderen Überlegungen<br />

und Standorte von vorneherein herausfallen. Der erwähnte Alternativstandort nordwestlich<br />

des bestehenden Schulgebäudes musste in den Erwägungen wegen des Geländes, der<br />

Topographie und des mittlerweile vorhandenen Sumpf- und Biotopgebietes ebenfalls ausscheiden.<br />

Weitere Alternativen wurden intensiv diskutiert und untersucht. Diese können bei der Verwaltung<br />

gerne eingesehen werden. Der Standortfestlegung auf einem Grundstück, welches der <strong>Gemeinde</strong><br />

gehört und die Zusammenführungslösung sind kommunalpolitisch und strukturell gewünschte<br />

Entscheidungen des <strong>Gemeinde</strong>rats <strong>Waldachtal</strong><br />

(e) Die Frage der Wirtschaftlichkeit von Betreuungsangeboten ist nicht primar Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.<br />

Betreuungsangebote könnten sicherlich auch an einzelnen Standorten<br />

angeboten werden. Um aber sowohl pädagogisch/qualitativ wie auch von den Betreuungsangeboten<br />

und dem Betreuungsumfang ähnlich gelagerte Angebote zu ermöglichen, wäre ein wesentlich<br />

höherer finanzieller Aufwand – mit Folgekosten – aufzuwenden. Die Zusammenführung – die im<br />

Übrigen auch von den betroffenen Ortschaftsratsgremien - ausdrücklich gewünscht wird, ist aus<br />

Sicht der Verwaltung die wirtschaftlichste Lösung. Der Standort neben der Grundschule <strong>Waldachtal</strong><br />

ist letztendlich allein stehend, weil nur an diesem Standort eine praktikable Umsetzung einer<br />

Kooperation Schule – Kindergarten möglich ist<br />

(f) Eine Einrichtung wie das Kinderhaus wird zu einer wesentlichen Steigerung der Attraktivität der<br />

<strong>Gemeinde</strong> beim Thema Kinderbetreuung beitragen. Eine Betreuung von Kindern von 0 bis 6 Jahren<br />

mit durchgängigen Betreuungszeiten von 07.00 Uhr bis 17.00 oder 18.00 Uhr verbessert die<br />

Situation für Familien mit Kindern, insbesondere für Mütter, welche ganz oder in Teilzeit arbeiten<br />

müssen oder möchten, erheblich. Auch für Firmen und Betriebe steigt die Attraktivität <strong>Waldachtal</strong>s<br />

dadurch, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Betreuungsangebot annehmen können. Für<br />

alle Beteiligten verbessern sich die Betreuungsangebote maßgeblich gegenüber den bisherigen<br />

Betreuungsangeboten.<br />

(g) Aus der Abwägung am 14.04.2012 ergibt sich, dass ein separater Sozialplan gem. § 180 BauGB<br />

nicht erlassen wird, da die Verwirklichung sozialer Ziele in die Grundsätze der Bauleitplanung integriert<br />

ist. Erst wenn in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB Belange der im Plangebiet Wohnenden<br />

hinter anderen Belangen ganz oder teilweise zurücktreten müssen, ohne dass ein Ausgleich<br />

zur Vermeidung oder Milderung durch Regelungen im Bebauungsplan möglich ist, wird ein<br />

Sozialplan im Sinn des § 180 BauGB erforderlich. (Krautzberger in Kommentar<br />

Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 180 BauGB RN 29).<br />

In formeller Hinsicht ist ein Sozialplan auf innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans<br />

wohnende und arbeitende Personen beschränkt. Personen, die außerhalb dieser Gebiete wohnen<br />

oder arbeiten sind keine unmittelbar Betroffenen (Neuhausen in „Kohlhammer-Kommentar § 180<br />

RN 8).<br />

Eine förmliche Sozialplanung nach § 180 BauGB ist also für den Regelfall nicht indiziert. Die möglichen<br />

nachteiligen Auswirkungen sind im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs.<br />

5 und 6 BauGB zu berücksichtigen. (Krautzberger in Komm. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger<br />

BauGB § 180 RN 69).<br />

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