Gemeinde Waldachtal GÖ1211 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...
Gemeinde Waldachtal GÖ1211 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...
Gemeinde Waldachtal GÖ1211 Landkreis Freudenstadt Seite: 1 ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Waldachtal</strong> <strong>GÖ1211</strong>02<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Freudenstadt</strong> <strong>Seite</strong> 17<br />
- 12 -<br />
(d) Die Verwaltung hatte im Rahmen einer internen Arbeitsgruppe und danach im <strong>Gemeinde</strong>rat auch<br />
den Vorschlag angesprochen, die Schulen in der <strong>Waldachtal</strong>schule und die Kindergärten im<br />
Grundschulgebäude in Salzstetten zusammen zu führen. Dieser Vorschlag war kommunalpolitisch<br />
nicht weiter diskutierbar, geschweige denn umsetzbar. Der Standort neben der Grundschule <strong>Waldachtal</strong><br />
wurde aber letztendlich favorisiert, weil nur an diesem Standort eine Umsetzung einer Kooperation<br />
Schule – Kindergarten sinnvoll umsetzbar ist. Auch die vorhandene Sporthalle kann in<br />
diesem Fall vom Kinderhaus mitbenutzt werden. Allein schon deshalb mussten alle anderen Überlegungen<br />
und Standorte von vorneherein herausfallen. Der erwähnte Alternativstandort nordwestlich<br />
des bestehenden Schulgebäudes musste in den Erwägungen wegen des Geländes, der<br />
Topographie und des mittlerweile vorhandenen Sumpf- und Biotopgebietes ebenfalls ausscheiden.<br />
Weitere Alternativen wurden intensiv diskutiert und untersucht. Diese können bei der Verwaltung<br />
gerne eingesehen werden. Der Standortfestlegung auf einem Grundstück, welches der <strong>Gemeinde</strong><br />
gehört und die Zusammenführungslösung sind kommunalpolitisch und strukturell gewünschte<br />
Entscheidungen des <strong>Gemeinde</strong>rats <strong>Waldachtal</strong><br />
(e) Die Frage der Wirtschaftlichkeit von Betreuungsangeboten ist nicht primar Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens.<br />
Betreuungsangebote könnten sicherlich auch an einzelnen Standorten<br />
angeboten werden. Um aber sowohl pädagogisch/qualitativ wie auch von den Betreuungsangeboten<br />
und dem Betreuungsumfang ähnlich gelagerte Angebote zu ermöglichen, wäre ein wesentlich<br />
höherer finanzieller Aufwand – mit Folgekosten – aufzuwenden. Die Zusammenführung – die im<br />
Übrigen auch von den betroffenen Ortschaftsratsgremien - ausdrücklich gewünscht wird, ist aus<br />
Sicht der Verwaltung die wirtschaftlichste Lösung. Der Standort neben der Grundschule <strong>Waldachtal</strong><br />
ist letztendlich allein stehend, weil nur an diesem Standort eine praktikable Umsetzung einer<br />
Kooperation Schule – Kindergarten möglich ist<br />
(f) Eine Einrichtung wie das Kinderhaus wird zu einer wesentlichen Steigerung der Attraktivität der<br />
<strong>Gemeinde</strong> beim Thema Kinderbetreuung beitragen. Eine Betreuung von Kindern von 0 bis 6 Jahren<br />
mit durchgängigen Betreuungszeiten von 07.00 Uhr bis 17.00 oder 18.00 Uhr verbessert die<br />
Situation für Familien mit Kindern, insbesondere für Mütter, welche ganz oder in Teilzeit arbeiten<br />
müssen oder möchten, erheblich. Auch für Firmen und Betriebe steigt die Attraktivität <strong>Waldachtal</strong>s<br />
dadurch, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Betreuungsangebot annehmen können. Für<br />
alle Beteiligten verbessern sich die Betreuungsangebote maßgeblich gegenüber den bisherigen<br />
Betreuungsangeboten.<br />
(g) Aus der Abwägung am 14.04.2012 ergibt sich, dass ein separater Sozialplan gem. § 180 BauGB<br />
nicht erlassen wird, da die Verwirklichung sozialer Ziele in die Grundsätze der Bauleitplanung integriert<br />
ist. Erst wenn in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB Belange der im Plangebiet Wohnenden<br />
hinter anderen Belangen ganz oder teilweise zurücktreten müssen, ohne dass ein Ausgleich<br />
zur Vermeidung oder Milderung durch Regelungen im Bebauungsplan möglich ist, wird ein<br />
Sozialplan im Sinn des § 180 BauGB erforderlich. (Krautzberger in Kommentar<br />
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger § 180 BauGB RN 29).<br />
In formeller Hinsicht ist ein Sozialplan auf innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans<br />
wohnende und arbeitende Personen beschränkt. Personen, die außerhalb dieser Gebiete wohnen<br />
oder arbeiten sind keine unmittelbar Betroffenen (Neuhausen in „Kohlhammer-Kommentar § 180<br />
RN 8).<br />
Eine förmliche Sozialplanung nach § 180 BauGB ist also für den Regelfall nicht indiziert. Die möglichen<br />
nachteiligen Auswirkungen sind im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs.<br />
5 und 6 BauGB zu berücksichtigen. (Krautzberger in Komm. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger<br />
BauGB § 180 RN 69).<br />
…