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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m e2. Das JugendamtDie <strong>Inobhutnahme</strong> durch das Jugendamt stellt eine der zentralenund gewichtigsten Maßnahmen <strong>zur</strong> Durchsetzung der staatlichenGarantenpflicht für das Kindeswohl dar. Sie umfasst die Befugnisdes Jugendamtes, den Jugendlichen bei einer geeigneten Person, ineiner geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform unterzubringen.11 Zugleich bedeutet die <strong>Inobhutnahme</strong> einen massivenEingriff in die elterliche Sorge. Dieser Eingriff ist nur zulässig beieiner ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls. Der Gesetzgeberhat hierfür drei mögliche Voraussetzungen definiert:1. Eine massive Gefährdung des Kindeswohls etwa durch die eigeneFamilie.2. Die Bitte des Minderjährigen um den Schutz des Jugendamtes.3. Die unbegleitete Einreise eines minderjährigen Ausländers.Zuständig für die <strong>Inobhutnahme</strong> ist das örtlich zuständige Jugendamt.12 Als hoheitliche Aufgabe ist sie nicht auf freie Träger übertragbar.2.1 Als für die <strong>Inobhutnahme</strong> verantwortliche und federführendeBehörde muss das Jugendamt von allen anderen Behörden unverzüglichüber Aufgriff bzw. Einreise von unbegleiteten Minderjährigenin Kenntnis gesetzt werden. 13 Erfährt das Jugendamt von unbegleitetenminderjährigen Flüchtlingen, die sich in seinem Zuständigkeitsbereichaufhalten, so ist es berechtigt und verpflichtet, die In-11 § <strong>42</strong> Abs. 1 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>12§ 87 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>13 1§ 81 SBG <strong>VIII</strong>. In der Regel bestehen in den Kommunen bereits Absprachen zwischen Polizeiund Jugendämtern über konkrete Verfahrensabläufe bei der <strong>Inobhutnahme</strong>, zumal diesehäufig außerhalb der Dienstzeiten stattfinden. So ist etwa vorstellbar, dass die Polizei dieMinderjährigen direkt in die Schutzstelle verbringt und das Jugendamt per Fax über dieMaßnahme in Kenntnis gesetzt wird.11

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