Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäà § 42 SGB VIII
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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m e§ 80 AufenthG und § 12 AsylVfG besteht nach der EU-Verfahrensrichtlinie41 die Notwendigkeit, dass explizit auch für 16- und 17-Jährige„ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigenbei der Prüfung des Antrags vertritt und/oder unterstützt“. Zudemmuss sichergestellt sein, dass der Vertreter Gelegenheit erhält,den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und diemöglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfallsdarüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönlicheAnhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Vertreter,bei dieser Anhörung anwesend zu sein sowie innerhalb desvon der anhörenden Person festgelegten Rahmens Fragen zu stellenund Bemerkungen vorzubringen. Hier hat die EU dem UmstandRechnung getragen, dass die altersbedingten Durchsetzungsdefiziteund die Wahrung des Kindeswohls schwerer wiegen als das Beschleunigungsgebotim Asylverfahren. Eine Begleitung im Asylverfahrendurch einen Vormund kann die Qualität des Verfahrens undder Entscheidung erhöhen und so letztendlich sogar zu einer Beschleunigungdes Verfahrens beitragen.Leitlinien aufenthaltrechtliches Clearing• Alle Minderjährigen benötigen einen Vormund zu Beginndes aufenthaltsrechtlichen Clearings.• Das aufenthaltsrechtliche Clearing erfolgt in der Verantwortungdes Vormundes unter enger Beteiligung des Jugendlichen.Gegebenenfalls wird das Bundesamt, die Ausländerbehördeoder andere Institutionen beratend eingebunden.41Art. 17 Abs. 1 (a) EU-Verfahrensrichtlinie. Der am 1.Oktober 2005 in Kraft getretene § <strong>42</strong><strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> sieht vor, dass für 16- und 17-Jährige unverzüglich ein Vormund oder Pfleger zubestellen ist. Für die Verfahrensrichtlinie ist dies die entscheidende Rechtsvorschrift.23