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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m eunbegleiteten Minderjährigen, dessen Familienangehörigen so baldwie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oderdie Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandtenbedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftslandgeblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitungund Weitergabe von Informationen über diese Personenvertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.(4) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss imHinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildetsein oder werden und unterliegt in Bezug auf die Informationen,die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalenRecht definiert ist.43

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