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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m epersönlichen Anhörung anwesend ist, wenn der Vertreter zugegenist.(2) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, einen Vertreter zubestellen, wenn der unbegleitete Minderjährigea) aller Wahrscheinlichkeit nach vor der erstinstanzlichen Entscheidungdie Volljährigkeit erreichen wird oderb) selbst kostenlos die Dienste eines Rechtsanwalts oder sonstigenRechtsberaters in Anspruch nehmen kann, der als solcher nach dennationalen Rechtsvorschriften zugelassen ist, die genannten Aufgabendes Vertreters zu übernehmen, oderc) verheiratet ist oder bereits verheiratet war.(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß den am 1. Dezember 2005geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch dann davonabsehen, einen Vertreter zu bestellen, wenn der unbegleitete Minderjährige16 Jahre alt oder älter ist, es sei denn, er ist nicht in derLage, seinen Antrag ohne einen Vertreter weiter zu betreiben.(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dassa) die persönliche Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigennach den Artikeln 12, 13 und 14 von einer Person durchgeführtwird, die über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjährigerverfügt;b) die Entscheidung der Asylbehörde über einen Antrag eines unbegleitetenMinderjährigen von einem Bediensteten vorbereitet wird,der über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjährigerverfügt.(5) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Asylantragsärztliche Untersuchungen <strong>zur</strong> Bestimmung des Alters unbegleiteterMinderjähriger durchführen lassen. In Fällen ärztlicher Untersuchungenstellen die Mitgliedstaaten sicher, dassa) unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung ihres Asylantrags in47

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