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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m e3. Unterbringung im Clearinghaus3.1 Unmittelbar im Anschluss an den Erstkontakt sind UMF imnächstgelegenen Clearinghaus unterzubringen. Eine Asylerst-aufnahmeeinrichtungist keine geeignete Wohnform.3.2 Das Clearinghaus ist zuständig für die Unterbringung und die Sicherungder physischen und psychischen Grundbedürfnisse. Hierzuzählen auch die medizinische Versorgung, pädagogische Angebote,die Vermittlung der deutschen Sprache und damit der Beginn desZugangs zum Bildungssystem.a. Im Allgemeinen umfassen die Grundbedürfnisse eine ausgewogeneErnährung, angemessene Bekleidung, Entspannung, medizinischeVersorgung, einen eingerichteten Wohnraum, Kommunikation undsoziale Beziehungen. Grundbedürfnisse lassen sich schwer allgemeingültigdefinieren. Insbesondere hinsichtlich der Ernährungsgewohnheitenist die spezifische Lage der Jugendlichen und gegebenenfallsder Wunsch, die Herkunftsidentität zu pflegen, zu berücksichtigen.Den minderjährigen Flüchtlingen sollte in allen grundlegendenBelangen ein Mitspracherecht eingeräumt werden, insbesondereüber die Art der Deckung von Grundbedürfnissen. 19b. Medizinische Versorgung meint in erster Linie, dass unmittelbarnach der Ankunft die gesundheitliche Situation des Jugendlichen geklärtwerden sollte und dem Jugendlichen während seines Aufenthaltsim Clearinghaus die Gelegenheit geboten wird, einen Arzt/eineÄrztin zu konsultieren. Im Verlauf des Clearingverfahrens wird derweitere medizinische und therapeutische Bedarf geklärt.c. Zentrales Ziel des gesamten Begleitungsprozesses ist die Wahrungdes Kindeswohls. Daran haben sich auch die pädagogischen Angebotezu orientieren. Für sie gelten das Förderungs- und das Kontinuitätsprinzip:Förderung meint Betreuung und Bildung, um die in-19vgl. § 8 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> und Art. 14 Abs. 6 EU-Aufnahmerichtlinie, KRK Art. 12-15, 1714

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