Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäà § 42 SGB VIII
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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m eA.1Auszug aus<strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>, Kinder- und Jugendhilfegesetz§ <strong>42</strong> <strong>Inobhutnahme</strong> von Kindern und Jugendlichen(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind odereinen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichendie <strong>Inobhutnahme</strong> erfordert unda) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oderb) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholtwerden kann oder3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitetnach Deutschland kommt und sich weder PersonensorgenochErziehungsberechtigte im Inland aufhalten.Die <strong>Inobhutnahme</strong> umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichenbei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtungoder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen;im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen voneiner anderen Person wegzunehmen.(2) Das Jugendamt hat während der <strong>Inobhutnahme</strong> die Situation,die <strong>zur</strong> <strong>Inobhutnahme</strong> geführt hat, zusammen mit dem Kind oderdem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützungaufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglichGelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu be-27