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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m everfahren voraus und meint insbesondere die Klärung des weiterenHilfebedarfs in Hinblick auf pädagogische, psychologische, medizinischeHilfe sowie den Bedarf an schulischer Förderung und Klärungder elterlichen Sorge. 18Leitlinien Jugendamt• Das Jugendamt ist die federführende Behörde.• Das Jugendamt veranlasst in jeden Fall sofortig eine <strong>Inobhutnahme</strong>und die Unterbringung in einem Clearinghaus.• Bis <strong>zur</strong> Bestellung eines Vormunds übt das Jugendamt diePersonensorge aus.• Das Jugendamt leitet ein Hilfeplanverfahren ein und trägt<strong>zur</strong> Klärung der Situation des Jugendlichen bei.18Vgl. Riedelsheimer, Albert/Wiesinger, Irmela (Hrsg.) (2004): Der erste Augenblickentscheidet. Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge inDeutschland, Karlsruhe.13

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