Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäà § 42 SGB VIII
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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m e7. Beendigung der <strong>Inobhutnahme</strong>Die <strong>Inobhutnahme</strong> endet mit der Entscheidung über die Gewährungvon Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch <strong>42</strong> oder mit der Übergabe desJugendlichen an Personensorgeberechtigte.Bei vorliegendem Hilfebedarf nach dem KJHG erfolgt die Unterbringungin einer bedarfsorientierten Jugendhilfeeinrichtung. Der formellenBeendigung der <strong>Inobhutnahme</strong> nach § <strong>42</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> folgendann Hilfen auf Erziehung nach §§ 27 ff. <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> durch das zuständigeJugendamt.8. Kosten8.1. Wird ein Kind mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit in Obhutgenommen, so erfolgt eine Kostenerstattung gemäß § 89 d <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>.Voraussetzung hierfür ist, dass die Gewährung von Jugendhilfe innerhalbeines Monats nach der Einreise erfolgt 43 und außerdemrechtmäßig erfolgt ist. 448.2. Kosten für die weitere Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung trägt andernfalls derörtliche Träger, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn derLeistung tatsächlich aufhält. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren,so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach derZuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. 45<strong>42</strong>§ <strong>42</strong> Absatz 4 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>43§ 89 d Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>44§ 89 f <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>45§ 86 Abs. 7 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>25