Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäà § 42 SGB VIII
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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m eDeutschland aufhalten. Damit hat der Gesetzgeber insbesondereunbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ein besonderes Schutzbedürfnisim Rahmen jugendbehördlicher <strong>Inobhutnahme</strong> zuerkannt,das sie aus den sonst üblichen asylrechtlichen Verfahren herausnimmt.Die <strong>Inobhutnahme</strong> liegt nicht im Ermessen des zuständigenJugendamts, sondern allein die Tatsachen der unbegleiteten Einreiseund der Minderjährigkeit ziehen die Handlungspflicht des Jugendamtsnach sich. Die hier vorgelegten <strong>Handlungsleitlinien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Inobhutnahme</strong>unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sind eine wichtigeHandreichung für alle diejenigen, die mit Kindern in solchen Notsituationenzu tun haben. Ich möchte dem Bundesfachverband UnbegleiteteMinderjährige Flüchtlinge e.V. für sein Engagement undseine politische Unterstützung auch im Ringen um eine Rücknahmeder deutschen Vorbehalte gegen die UN-Kinderrechtskonventionherzlich danken.4