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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind odereinen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländischesKind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitetnach Deutschland kommt und sich weder Personensorge-noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.Bundesfachverband UnbegleiteteMinderjährige Flüchtlinge e.V.www.b-umf.deinfo@b-umf.de

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