Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäà § 42 SGB VIII
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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m eb) in einer Pflegefamilie,c) in speziellen Einrichtungen für Minderjährige oderd) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.Hierbei werden die Wünsche des Kindes unter Beachtung seines Altersund seiner Reife berücksichtigt.(4) Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben, wobei das Wohldes betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein lter und seinReifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sindbei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.(5) Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Interesse des Wohls desunbegleiteten Minderjährigen, dessen Familienangehörige so baldwie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oderdie Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandtenbedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftslandgeblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitungund Weitergabe von Informationen über diese Personenvertraulich erfolgt.(6) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss imHinblick auf die Bedürfnisse des Minderjährigen adäquat ausgebildetsein oder ausgebildet werden.45