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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m edividuellen Fähigkeiten zu stärken, um gemeinsam mit dem Flüchtlingzeitnahe Perspektiven für die Lebensgestaltung zu erarbeitenund den Jugendlichen zu unterstützen, mit der ungewohnten Situationfertig zu werden. 20 Das Ziel der Jugendhilfe ist immer auch, bestehendeBenachteiligungen abzubauen, insbesondere solche dieaufgrund des Geschlechts oder der Herkunft bestehen. 21 Kontinuitätmeint, dass es dem Jugendlichen ermöglicht werden muss, persönlicheBeziehungen und Vertrauens-verhältnisse aufzubauen und demJugendlichen eine vertraute Umgebung zu bieten. Um die Minderjährigennicht weiter zu destabilisieren, ist von einem Ortswechselwährend der <strong>Inobhutnahme</strong> abzusehen. 22d. Die Vermittlung der deutschen Sprache setzt unmittelbar nachder <strong>Inobhutnahme</strong> ein und bereitet den Jugendliche auf die Teilnahmeam Bildungssystem vor. Den Jugendlichen ist der Zugang zuSchule zu gestatten. 23 Dabei sollten die Bildungsangebote dem Wissensstandund den Fähigkeiten der Jugendlichen angepasst sein.3.3 Es muss unverzüglich die Möglichkeit gegeben werden mit Verwandten,Rechtsbeiständen, Vertretern des Amtes des HohenFlüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und NichtregierungsorganisationenKontakt aufzunehmen. 24 Außerdem sollenInformationen bereitgestellt werden über den weiteren Verlauf der<strong>Inobhutnahme</strong>, vorgesehene Leistungen und Verpflichtungen, möglicheRechtsbeistände und Organisationen, die den Jugendlichen imZusammenhang mit den Aufnahmebedingungen behilflich sein odersie informieren können. 253.4 Die Unterbringung erfolgt in überschaubaren Gruppen, die sowohlden besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen gerechtwerden als auch eine Schutzfunktion hinsichtlich Alter und Ge-20vgl. § 9 Abs. 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>21§ 9 Abs. 3 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>22Art. 30 Abs. 4 Satz 2 EU-Qualifikationsrichtlinie, Art. 19 Abs. 2 Satz 4 EU-Aufnahmerichtlinie23Art. 10 EU-Aufnahmerichtlinie24Art. 14 Absatz 2 Buchstabe b EU-Aufnahmerichtlinie und § <strong>42</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>25Art. 5 Abs. 1 EU-Aufnahmerichtlinie15

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