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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m ege- oder Erziehungsberechtigten,2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der <strong>Inobhutnahme</strong>sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eineGefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen odereine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehungist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablaufdes Tages nach ihrem Beginn zu beenden.(6) Ist bei der <strong>Inobhutnahme</strong> die Anwendung unmittelbaren Zwangserforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.29

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