Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäà § 42 SGB VIII
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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m eII. PräambelDie zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Neufassung des § <strong>42</strong><strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> steht am vorläufigen Ende einer langen politischen Diskussion<strong>zur</strong> Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen,die ohne Eltern oder andere Sorgeberechtigte ins Bundesgebiet eingereistsind. Im Mittelpunkt des gesetzlichen Auftrags steht dabeidie Einführung eines qualifizierten Clearingverfahrens 1 für alle unbegleitetenMinderjährigen. Dadurch ergibt sich eine deutliche Verbesserungder rechtlichen Situation von 16- und 17-Jährigen ohneEltern. Diese Neuerung wurde von einem breiten politischen Konsensgetragen, Bundestag und Bundesrat stimmten den Neuerungeneinstimmig zu. Vorangegangen waren eine Reihe von politischenSelbstverpflichtungen der Bundesregierung, eine mehrfach geäußerteKritik des UN-Kinderrechteausschusses an der deutschen Praxis,Vorgaben der Europäischen Union und eine breite fachliche Debattein zahlreichen Wohlfahrtsverbänden und Kinderrechtsorganisationen.Die wichtigsten Dokumente hierzu sind:- die UN-Kinderechtskonvention (UN-KRK), die grundlegend die Vorrangigkeitdes Kindeswohles festlegt. 2- die Concluding Observations des UN-Kinderrechteausschusses ausdem Januar 2004, die umfangreiche Empfehlungen enthält, derenUmsetzung für eine vollständige Entfaltung der UN-KRK in Deutschlandnötig wäre.1Clearingverfahren meint die Klärung der Situation und Perspektiven des UMF, die sich aus §<strong>42</strong> <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong> Abs. 2 ergibt.2Das Kindeswohl ist ein zentraler Begriff, der auch in die relevanten EU-Richtlinien Einganggefunden hat und Rechtsgut mit Verfassungsrang ist.5