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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m enahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellungfinanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulenmit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglichmachen;e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördernund den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,verringern.(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrtwird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und imEinklang mit diesem Übereinkommen steht.(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeitim Bildungswesen, insbesondere um <strong>zur</strong> Beseitigung von Unwissenheitund Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugangzu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernenUnterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse derEntwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.Artikel <strong>42</strong>[Verpflichtung <strong>zur</strong> Bekanntmachung]Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungendieses Übereinkommens durch geeignete und wirksameMaßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekanntzu machen.39

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