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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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<strong>Inobhutnahme</strong>verfahrenBenachrichtigungJugendamt(Leistungsträger)Erstkontakt- erstes Ziel: Sicherung desKindeswohls- In der Regel durch Polizei,Ausländerbehörde,Jugendamt, EAEÜberweisungClearinghaus(Leistungserbringer)- <strong>Inobhutnahme</strong>entscheid- Regelung der gesetzl. Vertretung (3-Tages-Frist)- Beginn des Hilfeplanverfahrens- Rückkopplung <strong>zur</strong> Ausländerbehörde- Dolmetscherfederführend- Sozialpäd. Krisenintervention- Medizinische Erstversorgung- Basisinformation- Kontaktmöglichkeit- Ruhe- und Schutzraum- BeschulungExpertisenClearingverfahren- Identität- Alter- Familie- Gesundheit- Persönlicher Hintergrund(Bildung, Zukunftsperspektiven)- Traumatisierung- Opfer von Menschenhandel- Situation im Herkunftsland- Klärung der gesetzlichenVertretungAufenthaltsrechtl.Clearing- Möglichkeit derFamilienzusammenführung- Fluchtgründe und-wege- BerücksichtigungjugendspezifischerNotwendigkeitenJugendhilfeVormundschaftEnde der <strong>Inobhutnahme</strong>durch Entscheidung überHilfen nach dem <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>- Prinzip der Parteilichkeit- persönl. Ansprechpartner- erhält dasAufenthaltsbestimmungsrecht- Hilfe <strong>zur</strong> Erziehung- Bildung, Unterkunft, Betreuung- GesundheitssorgeAsylverf.HumanitäreGründe© 2009 B-UMF e.V.

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