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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m e4. Clearingverfahren4.1 Das vorrangige Ziel des Clearingverfahrens ist die Klärung der Situationund Perspektiven des UMF 26 unter Berücksichtigung derbestmöglichen Gewährleistung des Kindeswohls. Federführend istdas jeweilige Jugendamt, unter Beteiligung der (bzw. Delegation<strong>zur</strong>) betreuenden Einrichtung, des Vormunds und im Bedarfsfall vonanderen Experten (zum Beispiel Therapeuten). 274.2 Für das Clearinggespräch soll eine vertrauensschaffende Atmosphäreund Umgebung ermöglicht werden. Hierzu zählt insbesonderedie Einbindung eines heimatsprachlichen Dolmetschers. Die Beteiligtenvereinbaren Verschwiegenheit.4.3 Die Dauer des Clearingverfahrens hängt vom jeweiligen Hilfebedarfund der spezifischen Situation des Jugendlichen ab. Es ist nichtauf die Zeit der <strong>Inobhutnahme</strong> beschränkt. Sofern es für den Jugendlichennicht zu einer außerordentlichen Belastung durch dieKonfrontation mit der eigenen Geschichte infolge einer Traumatisierungkommt, ist auf eine zügige Klärung zu achten.4.4 Das Clearingverfahren umfasst insbesondere jene Punkte, diefür die Gewährung von erzieherischen Hilfen notwendig sind. Dieaufenthaltsrechtliche Abklärung erfolgt in einem gesonderten Prozess.Wesentlich sind:a. Sofern keine Identitätspapiere vorliegen, sollte versucht werden,die Identität des Jugendlichen zu klären.b. Weiß ein Jugendlicher sein Alter nicht oder bestehen Zweifelan der Altersangabe, so ist es die Aufgabe des Clearingverfahrens,eine Altersfestsetzung zu treffen. Die Altersfestsetzung26Nationaler Aktionsplan „Für ein kindergerechtes Deutschland“ S. 75, <strong>zur</strong> weiterenBedeutung siehe Riedelsheimer, Albert/Wiesinger, Irmela (Hrsg.) (2004): Der erste Augenblickentscheidet. Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland,Karlsruhe.27Art. 18 Abs. 2 EU-Aufnahmerichtlinie17

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