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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m egänzlich. Nach nunmehr drei Jahren lassen sich in einigen Bundesländernpositive Veränderungen mit sehr unterschiedlichen Regelungen<strong>zur</strong> Zusammenarbeit der Behörden feststellen, während inanderen Ländern kaum Veränderungen stattgefunden haben. Dervorliegende Leitfaden ist die Grundlage für den Ablauf einer <strong>Inobhutnahme</strong>,die den rechtlichen Vorgaben genüge leistet und demAnspruch gerecht wird, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen.Abseits der politischen und verwaltungstechnischen Dimension solltenMitarbeiter von Jugendämtern, Ausländerbehörden, Wohlfahrtsverbändenund Jugendhilfeeinrichtungen sich stets bewusstsein, dass jede <strong>Inobhutnahme</strong> ein bedeutender Eingriff in das Lebeneines Jugendlichen darstellt. Der Eingriff ist dadurch gerechtfertigt,dass das Kindeswohl sichergestellt werden soll und darf daher nichtvon Verfahrenszwängen im Asylverfahren, aufenthaltsrechtlichenBelangen oder anderen vermeintlichen behördlichen Zwängen geprägtsein. Ungewohnten Wohn- und Lebensformen in der <strong>Inobhutnahme</strong>,die Konfrontation mit uns selbstverständlichen kulturellenBegebenheiten, der fremden Sprache, Essgewohnheiten, etc. stelleneine Herausforderung für viele Jugendliche dar. Andererseits könnender dem Jugendlichen gegenüber gezeigte Respekt und das entgegengebrachteVerständnis eine wichtige Stütze sein. Die <strong>Inobhutnahme</strong>nimmt dem oder der Jugendlichen Handlungsspielräumeund eröffnet auf der anderen Seite neue Gestaltungsspielräume ingeschützter Umgebung. Eine <strong>Inobhutnahme</strong> ist für die Jugendlichenwesentlich mehr als ein Verfahrensvorgang, hier beginnt vielmehrdie Ankunft in einer neuen Gesellschaft, in einer neuen Welt. Es istvon entscheidender Bedeutung für die weitere persönliche Entwicklungund jeglichen späteren Integrationsprozess, ob der jungeMensch die <strong>Inobhutnahme</strong> als Signal des Willkommenheißens verstehtoder als bloßen Verwaltungsakt.7

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