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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m e5. Vormundschaftsbestellung5.1 Wenn, wie bei UMF, die Personensorge- oder Erziehungs-berechtigennicht erreichbar sind, so hat das Jugendamt unverzüglicheine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichenMaßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen30 und die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen.31 Hierzu schlägt das Jugendamt dem zuständigen GerichtPersonen und Vereine vor, die sich im Einzelfall zum Vormund oderPfleger eignen. 32 Auch andere Personen, die den Bedarf sehen, sowieauch der Minderjährige selbst, können die Bestellung eines Vormundsanregen.5.2 Die Vormundschaft kann in drei verschiedenen Formen geführtwerden: 1. Einzelvormundschaft, 2. Vereinsvormundschaft, 3. Amtsvormundschaftdes Jugendamts. Ein Verein 33 oder das Jugendamt 34darf nur dann zum Vormund bestellt werden, wenn eine als Einzelvormundgeeignete Person nicht vorhanden ist. Die Eignung einerPerson hängt häufig von ihrer Spezialisierung auf UMF durch Schulungenab. Werden z.B. Verwandte des Jugendlichen oder anderePrivatpersonen zu Vormündern bestellt, so ist das Jugendamt verpflichtet,diese Personen zu schulen und zu beraten, damit sie ihrenVerpflichtungen als Vormund entsprechend nachkommen können.5.3 Der Vormund ist <strong>zur</strong> gesetzlichen Vertretung des Minderjährigenberechtigt und verpflichtet 35 und ausschließlich dem Wohle desMündels verpflichtet (Parteilichkeit). Ihm ist die Personensorgeübertragen. Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigt der Vormunddie wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis desKindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Fra-30§ <strong>42</strong> Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>31ebd. Satz 432§ 53 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>VIII</strong>33§ 1791a Abs. 1 Satz 2 BGB34§ 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB35§ 1793 BGB20

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