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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m e6. Aufenthaltsrechtliches Clearing6.1 Ein wesentlicher und zentraler Bestandteil des Clearingverfahrensist das aufenthaltsrechtliche Clearingverfahren. Auch minderjährigeNicht-Deutsche benötigen einen Aufenthaltstitel, wenn siesich im Bundesgebiet aufhalten. Zweck des aufenthaltsrechtlichenClearings ist zu entscheiden, wie und wo der weitere Aufenthalt desJugendlichen ermöglicht werden kann. Zwar sind UMF in Deutschlandab dem 16. Lebensjahr verfahrensfähig 39 und haben daher dasRecht, eigenständig einen Asylantrag zu stellen. Dennoch sollten sievon keiner Seite hierzu gedrängt werden. Vielmehr sollten Behördenund Beratungsstellen aus ihrer Fürsorgepflicht heraus den Jugendlichendahingehend beraten, diese Entscheidung mit vormundschaftlichemBeistand zu treffen, wie es auch die EU-Verfahrensrichtlinievorsieht.6.2 Zunächst gilt es, gemeinsam mit dem Minderjährigen zu klären,ob eine Familienzusammenführung innerhalb Deutschlands, in einemDrittland oder im Herkunftsland möglich ist. Hierbei ist ein behutsamesVorgehen angebracht, um eine mögliche Gefährdung desKindes oder seiner Familie zu verhindern. 40 In der Regel sind in diesemZusammenhang auch die Fluchtgründe, -bedingungen und –wege zu eruieren.6.3 Besteht keine Möglichkeit der Familienzusammenführung oderbestehen Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Kindes oderder Familie im Heimatland, ist zu prüfen, ob ein Asylverfahren (Art.16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) eingeleitet wird oder ob ein Abschiebungsverbotnach § 60 Abs. 2-7 AufenthG bzw. ein Aufenthaltsrechtaus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG erwirktwerden kann.6.4 Trotz der Verfahrensfähigkeit von 16- und 17-jährigen UMF nach39gemäß § 80 AufenthG und § 12 AsylVfG.40Art. 30 Abs. 5 EU-Qualifikationsrichtlinie22

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