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Handlungsleitlinien zur Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

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H a n d l u n g s l e i t l i n i e n I n o b h u t n a h m eArtikel 9[Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang](1) Der Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen denWillen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass diezuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidungnach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahrenbestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendigist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden,wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigtwird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidungüber den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zugeben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einemoder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungenund unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen,soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleitetenMaßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe,Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beiderElternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinemGrund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichemGewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag der Elterndem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigendie wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder derabwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl desKindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher,dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgenfür den oder die Betroffenen hat.35

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