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1/2013 - Psychotherapeutenjournal

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BundespsychotherapeutenkammerMitteilungen der BundespsychotherapeutenkammerTabelle 3: Minderung des Versorgungsgrades (VSG) in ländlichen Kreisen ohne Neuzulassungen 1)Planungsbereich KV PT 2) /100.000EinwohnerKreistyp AVZ 3) bis 2012 Versorgungszone AVZ ab<strong>2013</strong>VSG bis2012VSG ab<strong>2013</strong>Garmisch-Partenkirchen Bayern 24,4 9 23.106 5 6.173 564,7 150,9Lüchow-Dannenberg Niedersachsen 20,3 9 23.106 5 6.319 469,5 128,4Uelzen Niedersachsen 19,1 9 23.106 5 6.181 442,4 118,3Haßberge Bayern 16,5 9 23.106 5 5.836 380,5 96,1Rhön-Grabfeld Bayern 15,7 9 23.106 5 5.914 362,3 92,7Soltau-Fallingbostel Niedersachsen 12,9 9 23.106 5 5.990 297,9 77,2Dithmarschen Schleswig-Holstein 11,9 9 23.106 5 6.109 274,3 72,5Vogelsbergkreis Hessen 19,1 7 16.615 5 6.077 317,3 116,0Nordfriesland Schleswig-Holstein 11,7 9 23.106 5 6.052 270,9 71,0Freudenstadt Baden-Württemberg 18,4 7 16.615 5 5.867 304,9 107,7Quelle: BPtK, eigene Berechnungen nach den Vorgaben der Neufassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie auf Basis der NiederlassungszahlenStand: Frühjahr 20111) Die Zahlen sind vorläufig. Verbindlich sind die voraussichtlich ab Juli <strong>2013</strong> vorliegenden Bedarfspläne.2) Psychotherapeut3) Allgemeine Verhältniszahlmit einer angemessenen Erhebung dieWartezeiten im Bereich der Psychotherapieplanungsbereichspezifisch ermitteltwerden, erhalten die Zulassungsausschüssehiermit ein wichtiges Kriterium an dieHand, um zu beurteilen, ob Praxissitze ausVersorgungsgründen nachbesetzt werdenmüssen. Der Zulassungsausschuss kannsich seit <strong>2013</strong> gegen den Willen des Praxisinhabersdafür entscheiden, den Sitz nichtnachzubesetzen. Dafür ist eine Mehrheitim Zulassungsausschuss erforderlich. Dasheißt, weder die Vertreter der Ärzte undPsychotherapeuten noch die Vertreter derKrankenkassen können allein mit ihrenStimmen eine Stilllegung beschließen.Vorher war im Prinzip jede Praxis auf Antragdes Praxisinhabers auszuschreibenund nachzubesetzen. Das galt auch inrechnerisch überversorgten Gebieten undegal aus welchen Gründen die Praxis aufgegebenwurde.Eine ausführliche Darstellung der Handlungsoptionenfür Psychotherapeuten(Niederlassung und Rückgabe der Zulassung)finden Sie in einem BPtK-Spezialunter www.bptk.de. Eine Niederlassungsberatungbietet die Kassenärztliche Vereinigung.„Privilegierte Praxisnachfolger“Gibt es jedoch einen sogenannten privilegiertenPraxisnachfolger, der die Praxis fortführenmöchte, so ist das Nachbesetzungsverfahrenzwingend durchzuführen. Dieprivilegierten Praxisnachfolger sind: Ehegatte,eingetragener Lebenspartner, Kind, angestellterArzt des bisherigen Vertragsarztesund der Vertragsarzt, mit dem die Praxisbisher gemeinschaftlich betrieben wurde.Gibt es einen solchen Bewerber, so ist dasNachbesetzungsverfahren zwingend durchzuführen.Die Bewerber sind aber nur insoweitprivilegiert, als in jedem Fall ein Nachbesetzungsverfahrendurchgeführt werdenmuss, wenn sie beabsichtigen, sich zu bewerben.Eine Verpflichtung, sie auch auszuwählen,gibt es nicht. Bisher haben dieZulassungsausschüsse diesen Bewerberneine hohe Bedeutung beigemessen undsie regelmäßig auch ausgewählt.Entscheidet sich ein Zulassungsausschussjedoch gegen einen privilegierten Bewerber,weil er einen anderen Bewerber fürgeeigneter hält, so kann er anschließendbeschließen, doch auf die Nachbesetzungzu verzichten, wenn ihm eine Nachbesetzungaus Versorgungsgründen nicht erforderlicherscheint.Vorbereitung desNachbesetzungsverfahrensPsychotherapeuten, die ihrer Verantwortungfür die Versorgung psychisch krankerMenschen über ihre Tätigkeit als Vertragspsychotherapeuthinaus nachkommenmöchten, können die Nachbesetzung ihrerPraxis verantwortungsvoll vorbereiten.Es kann sinnvoll sein, potenzielle Nachfolgerzunächst anzustellen oder im Rahmenvon sogenanntem Jobsharing mitihm oder ihr zusammenzuarbeiten. Diesbietet die Möglichkeit, dass der zukünftigeNachfolger eingearbeitet werden kannund bei Übernahme der Praxis bereitsbestens mit den Gegebenheiten vor Ortvertraut ist. Das Gesetz „honoriert“ dies,indem es diese Bewerber insoweit privilegiert,dass ein Nachbesetzungsverfahrendann durchgeführt werden muss. Auchbei der Auswahl kommt diesem Umstanderhebliches und nach der bisherigen Praxisregelmäßig entscheidendes Gewichtzu. Allerdings – und dies ist die Schwierigkeit– müssen sich beide verpflichten,nicht mehr Leistungen zu erbringen, alsder bisherige Alleininhaber der Praxis imDurchschnitt der letzten vier Quartale erbrachte.Versorgungsgründe für dieNachbesetzung nennenDer Zulassungsausschuss kann die Durchführungdes Nachbesetzungsverfahrensnur ablehnen, wenn die Nachbesetzungaus Versorgungsgründen nicht erforderlichist. Daher sollten im Antrag von vornhereinVersorgungsgründe genannt werden, dieeine Nachbesetzung der Praxis notwendigmachen.Individuelle BetrachtungsweiseLetztlich ist für die Beurteilung, ob einePraxis aus Versorgungsgründen nicht erforderlichsein könnte, eine individuelle Betrachtungsweiseerforderlich, die nicht nurdie Eigenschaften der Praxis selbst berück-58 <strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 1/<strong>2013</strong>

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