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DGM-Handbuch Mit der Krankheit leben lernen - Deutsche ...

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Bei Verschlimmerung <strong>der</strong> Erkrankung<br />

Wenn die Erkrankung fortschreitet und die Beeinträchtigungen<br />

zunehmen, kann je<strong>der</strong>zeit ein sog.<br />

Verschlimmerungsantrag (je nach Bundesland<br />

auch „Neufeststellungsantrag“) gestellt werden.<br />

Was ist zu tun, wenn die Gültigkeit des Ausweises<br />

abläuft?<br />

Es ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, einen Neufeststellungsantrag<br />

zu stellen! Rechtzeitig vor Ablauf versendet<br />

das Versorgungsamt ein Schreiben, mit dem man<br />

die Gültigkeit bei <strong>der</strong> zuständigen Ortsbehörde<br />

o<strong>der</strong> beim Versorgungsamt verlängern lassen kann.<br />

Wenn die Gültigkeit bereits zweimal verlängert<br />

wurde, muss das Versorgungsamt einen neuen Ausweis<br />

ausstellen. Hierzu sendet man den bisherigen<br />

Ausweis und ein neues Passbild ein o<strong>der</strong> legt beides<br />

persönlich vor.<br />

Wann endet die Gültigkeit des Ausweises?<br />

Auf dem Ausweis ist z.B. 03/2009 eingestempelt.<br />

Die Gültigkeit endet immer am Ende des eingestempelten<br />

Monats, in diesem Fall also am 31.<br />

März 2009.<br />

Was muss beachtet werden, wenn Ersatz für<br />

den verlorenen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis<br />

benötigt wird?<br />

Ein Passbild kann per Post zusammen mit einer<br />

kurzen Erklärung über den Verlust des bisherigen<br />

Ausweises an das Versorgungsamt gesendet werden.<br />

Wenn <strong>der</strong> Ausweis gestohlen wurde, muss<br />

eine Kopie <strong>der</strong> polizeilichen Bescheinigung über<br />

die abhanden gekommenen Papiere beigelegt werden.<br />

Zuzahlungen und Fahrtkosten<br />

(Gesetzliche Krankenversicherung<br />

SGB V)<br />

Zuzahlungen- Belastungsgrenze wegen chronischer<br />

Erkrankung<br />

Für alle Versicherten gibt bei den Zuzahlungen<br />

eine Belastungsgrenze von zwei Prozent ihrer jährlichen<br />

Bruttoeinnahmen. Für chronisch kranke Patienten<br />

gilt eine niedrigere Obergrenze von einem<br />

Prozent. Die Definition „chronisch krank“ setzt<br />

voraus, dass Sie sich in ärztlicher Dauerbehandlung<br />

befinden und mindestens einmal pro Quartal<br />

zum Arzt gehen. Zusätzlich muss entwe<strong>der</strong> ein<br />

GdB von mindestens 60 vorliegen, Pflegestufe II<br />

o<strong>der</strong> III o<strong>der</strong> die Einschätzung des Arztes, dass<br />

ohne kontinuierliche medizinische Versorgung eine<br />

<strong>leben</strong>sbedrohliche Verschlimmerung, vermin<strong>der</strong>te<br />

16<br />

Lebenserwartung o<strong>der</strong> dauerhafte Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Lebensqualität zu erwarten ist.<br />

Kostenübernahme <strong>der</strong> Fahrtkosten zur ambulanten<br />

o<strong>der</strong> stationären Behandlung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrten<br />

zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt<br />

werden. Für alle Fahrten besteht die gesetzliche<br />

Zuzahlungspflicht in Höhe von 10% <strong>der</strong><br />

Kosten je Fahrt (mindestens 5,- Euro und höchstens<br />

10,- Euro). Geleistete Zuzahlungen zu verordneten<br />

und genehmigten Fahrten sind auf die Belastungsgrenze<br />

anrechenbar.<br />

Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig um die ärztliche<br />

Verordnung und die Genehmigung <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

kümmern. Der Arzt macht Angaben zur<br />

vorliegenden zwingenden medizinischen Notwendigkeit<br />

<strong>der</strong> Fahrt, zur erfor<strong>der</strong>lichen Ausstattung<br />

des Transportmittels und eventuell zur erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Betreuung.<br />

Wenn Sie in Ihrer Mobilität so eingeschränkt sind,<br />

dass in Ihrem Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis das<br />

Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehin<strong>der</strong>ung),<br />

o<strong>der</strong> „H“ (hilflos) vermerkt ist o<strong>der</strong> wenn<br />

Pflegestufe II o<strong>der</strong> III vorliegt, können die Fahrten<br />

genehmigt werden. In Ausnahmefällen kann Ihr<br />

Arzt auch bei vergleichbarer Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />

Mobilität eine Fahrtkostenübernahme verordnen.<br />

Fahrten zu an<strong>der</strong>en ambulanten Therapien, wie z.<br />

B. Logopädie sind keine Kassenleistung.<br />

Bei Fahrten zur stationären Behandlung brauchen<br />

Sie keine Genehmigung. Zehn Prozent <strong>der</strong> Kosten<br />

müssen Sie jedoch selbst übernehmen (Mindestgrenze<br />

fünf Euro /Höchstgrenze zehn Euro).<br />

Beruf, längerfristige Arbeitsunfähigkeit,<br />

Rehabilitation und Rente<br />

wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

Häufig ist <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> Berufstätigkeit sehr früh<br />

von den Auswirkungen <strong>der</strong> ALS-Erkrankung betroffen.<br />

Meist werden zunächst Wege gesucht, den<br />

Arbeitsplatz so lange wie möglich zu erhalten –<br />

durch Anpassung, Umgestaltung, Verlegung nach<br />

Hause o.ä. Wenn es schwierig wird, die bisherige<br />

Tätigkeit weiter auszuüben, ist manchmal ein Arbeitsplatzwechsel<br />

innerhalb des Betriebes möglich.<br />

Manchmal können auch durch beson<strong>der</strong>e Hilfen im<br />

Arbeits<strong>leben</strong> bessere Bedingungen geschaffen werden.<br />

Zuständig für unterstützende Maßnahmen wie<br />

technische Arbeitshilfen, Hilfen zum Erreichen des<br />

Arbeitsplatzes, Erhaltung einer behin<strong>der</strong>ungsge-

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