WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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14 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
gung des Abschlussprüfers gemäß § 318 Abs. 6<br />
HGB oder durch Widerruf gemäß § 318 Abs. 1<br />
Satz 5 HGB beendet, so darf der vorgesehene Mandatsnachfolger<br />
den Auftrag nur annehmen, wenn<br />
er sich über den Grund der Kündigung oder des<br />
Widerrufs und das Ergebnis der bisherigen Prüfung<br />
unterrichtet hat.<br />
(2) Eine ordnungsgemäße Unterrichtung erfordert,<br />
dass der vorgesehene Mandatsnachfolger sich die<br />
schriftliche Begründung der Kündigung (§ 318<br />
Abs. 6 Satz 3 HGB) oder das Ersetzungsurteil<br />
(§ 318 Abs. 3 HGB), die Mitteilungen an die <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />
(§ 318 Abs. 8 HGB) sowie<br />
den Bericht über das Ergebnis der bisherigen Prüfung<br />
(§ 318 Abs. 6 Satz 4 HGB) vorlegen lässt.<br />
(3) Der Mandatsvorgänger ist verpflichtet, dem Mandatsnachfolger<br />
auf schriftliche Anfrage die in Absatz<br />
2 genannten Unterlagen zu erläutern. Erfolgt<br />
die Erläuterung nicht, so hat der Mandatsnachfolger<br />
das Mandat abzulehnen, es sei denn, er hat<br />
sich auf andere Art und Weise davon überzeugt,<br />
dass gegen die Annahme des Mandats keine Bedenken<br />
bestehen.<br />
(4) Im Falle eines Prüferwechsels ohne Widerruf<br />
oder Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem<br />
Grund hat sich der Mandatsnachfolger den<br />
Bericht über die vorangegangene Abschlussprüfung<br />
vorlegen zu lassen. Der Mandatsvorgänger<br />
ist dem Mandatsnachfolger auf dessen schriftliche<br />
Anfrage zur Vorlage verpflichtet.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für alle<br />
nicht gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen,<br />
bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt<br />
werden soll, der dem gesetzlichen Bestätigungsvermerk<br />
in § 322 HGB nachgebildet ist.“<br />
10. Der Berufssatzung wird folgende Anlage angefügt:<br />
Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt<br />
und im Bundesanzeiger eröffentlicht.<br />
Berlin, 6. November 2009<br />
Vorsitzender des Beirats der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />
(Dieter Ulrich)<br />
Anmerkung der Schriftleitung:<br />
Eine erläuternde Darstellung der Änderungen der Berufssatzung liefern Gelhausen/Precht<br />
auf Seite 29 ff. in diesem Heft.<br />
Berufssatzung für WP/vBP in der Fassung der siebten Änderung abrufbar unter<br />
k www.wpk.de/rechtsvorschriften/<br />
Vierte Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle in Kraft getreten<br />
Wie im <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 4/2009, Seite 31 ff., bekannt<br />
gemacht, hat der Beirat der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />
am 6.11.2009 in Berlin die vierte Änderung der<br />
Satzung für Qualitätskontrolle beschlossen (unter<br />
Berücksichtigung der Bekanntmachung der ersten<br />
Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vom<br />
29.7.2002, BAnz. S. 20605, der Bekanntmachung<br />
der zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle<br />
vom 14.7.2005, BAnz. S. 12529, und der<br />
Bekanntmachung der dritten Änderung der Satzung<br />
für Qualitätskontrolle vom 4.12.2007, BAnz.<br />
S. 8412). Am 8.12.2009 ist die Satzungsänderung<br />
im Bundesanzeiger (S. 4125) bekannt gemacht worden<br />
und am 9.12.2009 in Kraft getreten.<br />
Satzung für Qualitätskontrolle in der Fassung der vierten Änderung<br />
abrufbar unter k www.wpk.de/rechtsvorschriften/