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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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14 Aus der Arbeit der <strong>WPK</strong> <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

gung des Abschlussprüfers gemäß § 318 Abs. 6<br />

HGB oder durch Widerruf gemäß § 318 Abs. 1<br />

Satz 5 HGB beendet, so darf der vorgesehene Mandatsnachfolger<br />

den Auftrag nur annehmen, wenn<br />

er sich über den Grund der Kündigung oder des<br />

Widerrufs und das Ergebnis der bisherigen Prüfung<br />

unterrichtet hat.<br />

(2) Eine ordnungsgemäße Unterrichtung erfordert,<br />

dass der vorgesehene Mandatsnachfolger sich die<br />

schriftliche Begründung der Kündigung (§ 318<br />

Abs. 6 Satz 3 HGB) oder das Ersetzungsurteil<br />

(§ 318 Abs. 3 HGB), die Mitteilungen an die <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />

(§ 318 Abs. 8 HGB) sowie<br />

den Bericht über das Ergebnis der bisherigen Prüfung<br />

(§ 318 Abs. 6 Satz 4 HGB) vorlegen lässt.<br />

(3) Der Mandatsvorgänger ist verpflichtet, dem Mandatsnachfolger<br />

auf schriftliche Anfrage die in Absatz<br />

2 genannten Unterlagen zu erläutern. Erfolgt<br />

die Erläuterung nicht, so hat der Mandatsnachfolger<br />

das Mandat abzulehnen, es sei denn, er hat<br />

sich auf andere Art und Weise davon überzeugt,<br />

dass gegen die Annahme des Mandats keine Bedenken<br />

bestehen.<br />

(4) Im Falle eines Prüferwechsels ohne Widerruf<br />

oder Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem<br />

Grund hat sich der Mandatsnachfolger den<br />

Bericht über die vorangegangene Abschlussprüfung<br />

vorlegen zu lassen. Der Mandatsvorgänger<br />

ist dem Mandatsnachfolger auf dessen schriftliche<br />

Anfrage zur Vorlage verpflichtet.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für alle<br />

nicht gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen,<br />

bei denen ein Bestätigungsvermerk erteilt<br />

werden soll, der dem gesetzlichen Bestätigungsvermerk<br />

in § 322 HGB nachgebildet ist.“<br />

10. Der Berufssatzung wird folgende Anlage angefügt:<br />

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt<br />

und im Bundesanzeiger eröffentlicht.<br />

Berlin, 6. November 2009<br />

Vorsitzender des Beirats der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />

(Dieter Ulrich)<br />

Anmerkung der Schriftleitung:<br />

Eine erläuternde Darstellung der Änderungen der Berufssatzung liefern Gelhausen/Precht<br />

auf Seite 29 ff. in diesem Heft.<br />

Berufssatzung für WP/vBP in der Fassung der siebten Änderung abrufbar unter<br />

k www.wpk.de/rechtsvorschriften/<br />

Vierte Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle in Kraft getreten<br />

Wie im <strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 4/2009, Seite 31 ff., bekannt<br />

gemacht, hat der Beirat der <strong>Wirtschaftsprüferkammer</strong><br />

am 6.11.2009 in Berlin die vierte Änderung der<br />

Satzung für Qualitätskontrolle beschlossen (unter<br />

Berücksichtigung der Bekanntmachung der ersten<br />

Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vom<br />

29.7.2002, BAnz. S. 20605, der Bekanntmachung<br />

der zweiten Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle<br />

vom 14.7.2005, BAnz. S. 12529, und der<br />

Bekanntmachung der dritten Änderung der Satzung<br />

für Qualitätskontrolle vom 4.12.2007, BAnz.<br />

S. 8412). Am 8.12.2009 ist die Satzungsänderung<br />

im Bundesanzeiger (S. 4125) bekannt gemacht worden<br />

und am 9.12.2009 in Kraft getreten.<br />

Satzung für Qualitätskontrolle in der Fassung der vierten Änderung<br />

abrufbar unter k www.wpk.de/rechtsvorschriften/

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