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WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer

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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />

Hilfskräften unmittelbar Maßstab der Abwägung zu<br />

sein hat oder mittelbar über den Schwierigkeitsgrad<br />

zu berücksichtigen sein mag. Des Weiteren ist maßgeblich,<br />

dass nach § 13 S. 2 StBGebV auch angefangene<br />

halbe Stunden mindestens mit dem geringsten<br />

Satz zu vergüten sind und volle halbe beziehungsweise<br />

ganze Stunden daher keineswegs die untere<br />

Grenze erreichen könnten.<br />

Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut abrufbar unter<br />

k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2010</strong>/<br />

Anmerkung<br />

Das Urteil des Kammergerichts ist interessant, weil<br />

es der in den Leitsätzen genannten Entscheidung<br />

des OLG Düsseldorf vom 6.4.1989, der – soweit ersichtlich<br />

– bislang einzigen obergerichtlichen Äußerung<br />

zum Thema der Vergütung von Steuerrechtshilfe<br />

durch „Nur“-WP bei fehlender Vereinbarung<br />

zur Höhe der Vergütung, im Ansatz diametral entgegensteht.<br />

Das OLG Düsseldorf hatte in seiner damaligen<br />

Entscheidung rein tätigkeitsbezogen argumentiert,<br />

der Verordnungsgeber habe mit der StBGebV<br />

objektiv und berufsunabhängig den Wert steuerberatender<br />

Tätigkeiten festlegen wollen. Die StBGebV<br />

stelle daher auch für zur Steuerrechtshilfe befugte<br />

Personen, die nicht als StB oder StBv bestellt sind,<br />

eine gesetzliche Taxe im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB<br />

dar. Auch der Vergütungsanspruch eines nicht parallel<br />

als StB bestellten „Nur“-WP, der ohne Abrede<br />

zur Höhe der Vergütung Steuerrechtshilfe für seinen<br />

Mandanten erbracht hat, richte sich demzufolge<br />

nach der StBGebV. Der Umstand, dass der persönliche<br />

Anwendungsbereich der StBGebV gemäß deren<br />

§ 1 auf StB, StBv sowie StBG beschränkt ist, stehe<br />

diesem Ergebnis nicht entgegen.<br />

Das Kammergericht vertritt demgegenüber eine<br />

statusbezogene Sichtweise und betont, dass es sich<br />

aufgrund der abschließenden Aufzählung in § 1<br />

StBGebV nicht (mehr) begründen lasse, die StBGebV<br />

als Taxe für dort nicht erfasste Berufsgruppen (hier:<br />

WP) anzusehen. Da Taxen ausschließlich nach Bundes-<br />

oder Landesrecht festgelegte Gebühren sind,<br />

könne sich deren Wirkung nicht auf Berufsgruppen<br />

erstrecken, die von den einschlägigen Regelungen<br />

nicht erfasst werden. Zur weiteren Begründung<br />

seiner Auffassung führt das Gericht die neue, durch<br />

das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung<br />

von Erfolgshonoraren in die WPO eingefügte<br />

Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 1 WPO (Erfolgsho-<br />

Berufsrecht<br />

Aus der Rechtsprechung 37<br />

norar für Hilfeleistung in Steuersachen) an, die den<br />

WP bei einer hinter den Anforderungen des § 55 a<br />

Abs. 2 und 3 WPO zurückbleibenden Honorarvereinbarung<br />

gleichfalls nicht auf die StBGebV, sondern<br />

ausdrücklich auf die Vorschriften des bürgerlichen<br />

Rechts verweist.<br />

Es bleibt zu konstatieren, dass zu diesem Thema<br />

nunmehr zwei vom Ansatz her konträre obergerichtliche<br />

Entscheidungen existieren, während eine höchstrichterliche<br />

Klärung der Frage nach wie vor aussteht.<br />

Positiv zu vermerken ist, dass die Entscheidung des<br />

Kammergerichts dem „Nur“-WP weitere Argumente<br />

gegen eine Vergütung nach der StBGebV liefert, falls<br />

Steuerberatungsleistungen nach WP-üblichen Stundensätzen<br />

abgerechnet werden sollen und eine (entsprechende)<br />

Vereinbarung zur Höhe des Honorars<br />

mit dem Mandanten nicht getroffen wurde. go<br />

Rüge wegen fehlender Anhangangaben im<br />

IFRS-Konzernabschluss<br />

n Leitsatz der Redaktion<br />

Es gehört zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß<br />

§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i. V. m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung<br />

WP/vBP, fehlende Anhangangaben zu nahe<br />

stehenden Personen zu beanstanden und den Bestätigungsvermerk<br />

bei – nach den Umständen des Einzelfalls<br />

zu bestimmender – Wesentlichkeit der Angabe<br />

entsprechend einzuschränken.<br />

LG Berlin, Urteil vom 7.8.2009 – WiL 11/09<br />

n Sachverhalt<br />

Im Geschäftsjahr 2006 erwarb die S-AG Aktien<br />

(ca. 30 % des Anteilsbesitzes) an einer AG von einem<br />

nahe stehenden Unternehmen. Im Anhang des IFRS-<br />

Konzernabschlusses wurde der Erwerb der Beteiligung<br />

der S-AG an der börsennotierten AG geschildert.<br />

Es wurde ferner mitgeteilt, dass es aufgrund<br />

einer gesunkenen Börsenbewertung ca. sechs Monate<br />

nach dem Erwerb der Aktien erforderlich wurde,<br />

die Beteiligung um ca. 50 % abzuwerten. Im Rahmen<br />

der Anhangangaben zu nahe stehenden Unternehmen<br />

waren entgegen IAS 24.3 keine Angaben zu diesem<br />

Geschäftsvorfall enthalten. Es war also nicht<br />

ersichtlich, dass der Erwerb von einem nahe stehenden<br />

Unternehmen erfolgte. Die Abschlussprüfung<br />

schloss mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk.

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