WPK Magazin 1/2010 - Wirtschaftsprüferkammer
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<strong>WPK</strong> <strong>Magazin</strong> 1/<strong>2010</strong><br />
Hilfskräften unmittelbar Maßstab der Abwägung zu<br />
sein hat oder mittelbar über den Schwierigkeitsgrad<br />
zu berücksichtigen sein mag. Des Weiteren ist maßgeblich,<br />
dass nach § 13 S. 2 StBGebV auch angefangene<br />
halbe Stunden mindestens mit dem geringsten<br />
Satz zu vergüten sind und volle halbe beziehungsweise<br />
ganze Stunden daher keineswegs die untere<br />
Grenze erreichen könnten.<br />
Entscheidung redaktionell bearbeitet, offizieller Wortlaut abrufbar unter<br />
k www.wpk.de/magazin/1-<strong>2010</strong>/<br />
Anmerkung<br />
Das Urteil des Kammergerichts ist interessant, weil<br />
es der in den Leitsätzen genannten Entscheidung<br />
des OLG Düsseldorf vom 6.4.1989, der – soweit ersichtlich<br />
– bislang einzigen obergerichtlichen Äußerung<br />
zum Thema der Vergütung von Steuerrechtshilfe<br />
durch „Nur“-WP bei fehlender Vereinbarung<br />
zur Höhe der Vergütung, im Ansatz diametral entgegensteht.<br />
Das OLG Düsseldorf hatte in seiner damaligen<br />
Entscheidung rein tätigkeitsbezogen argumentiert,<br />
der Verordnungsgeber habe mit der StBGebV<br />
objektiv und berufsunabhängig den Wert steuerberatender<br />
Tätigkeiten festlegen wollen. Die StBGebV<br />
stelle daher auch für zur Steuerrechtshilfe befugte<br />
Personen, die nicht als StB oder StBv bestellt sind,<br />
eine gesetzliche Taxe im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB<br />
dar. Auch der Vergütungsanspruch eines nicht parallel<br />
als StB bestellten „Nur“-WP, der ohne Abrede<br />
zur Höhe der Vergütung Steuerrechtshilfe für seinen<br />
Mandanten erbracht hat, richte sich demzufolge<br />
nach der StBGebV. Der Umstand, dass der persönliche<br />
Anwendungsbereich der StBGebV gemäß deren<br />
§ 1 auf StB, StBv sowie StBG beschränkt ist, stehe<br />
diesem Ergebnis nicht entgegen.<br />
Das Kammergericht vertritt demgegenüber eine<br />
statusbezogene Sichtweise und betont, dass es sich<br />
aufgrund der abschließenden Aufzählung in § 1<br />
StBGebV nicht (mehr) begründen lasse, die StBGebV<br />
als Taxe für dort nicht erfasste Berufsgruppen (hier:<br />
WP) anzusehen. Da Taxen ausschließlich nach Bundes-<br />
oder Landesrecht festgelegte Gebühren sind,<br />
könne sich deren Wirkung nicht auf Berufsgruppen<br />
erstrecken, die von den einschlägigen Regelungen<br />
nicht erfasst werden. Zur weiteren Begründung<br />
seiner Auffassung führt das Gericht die neue, durch<br />
das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung<br />
von Erfolgshonoraren in die WPO eingefügte<br />
Vorschrift des § 55a Abs. 5 Satz 1 WPO (Erfolgsho-<br />
Berufsrecht<br />
Aus der Rechtsprechung 37<br />
norar für Hilfeleistung in Steuersachen) an, die den<br />
WP bei einer hinter den Anforderungen des § 55 a<br />
Abs. 2 und 3 WPO zurückbleibenden Honorarvereinbarung<br />
gleichfalls nicht auf die StBGebV, sondern<br />
ausdrücklich auf die Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts verweist.<br />
Es bleibt zu konstatieren, dass zu diesem Thema<br />
nunmehr zwei vom Ansatz her konträre obergerichtliche<br />
Entscheidungen existieren, während eine höchstrichterliche<br />
Klärung der Frage nach wie vor aussteht.<br />
Positiv zu vermerken ist, dass die Entscheidung des<br />
Kammergerichts dem „Nur“-WP weitere Argumente<br />
gegen eine Vergütung nach der StBGebV liefert, falls<br />
Steuerberatungsleistungen nach WP-üblichen Stundensätzen<br />
abgerechnet werden sollen und eine (entsprechende)<br />
Vereinbarung zur Höhe des Honorars<br />
mit dem Mandanten nicht getroffen wurde. go<br />
Rüge wegen fehlender Anhangangaben im<br />
IFRS-Konzernabschluss<br />
n Leitsatz der Redaktion<br />
Es gehört zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß<br />
§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO i. V. m. § 4 Abs. 1 Berufssatzung<br />
WP/vBP, fehlende Anhangangaben zu nahe<br />
stehenden Personen zu beanstanden und den Bestätigungsvermerk<br />
bei – nach den Umständen des Einzelfalls<br />
zu bestimmender – Wesentlichkeit der Angabe<br />
entsprechend einzuschränken.<br />
LG Berlin, Urteil vom 7.8.2009 – WiL 11/09<br />
n Sachverhalt<br />
Im Geschäftsjahr 2006 erwarb die S-AG Aktien<br />
(ca. 30 % des Anteilsbesitzes) an einer AG von einem<br />
nahe stehenden Unternehmen. Im Anhang des IFRS-<br />
Konzernabschlusses wurde der Erwerb der Beteiligung<br />
der S-AG an der börsennotierten AG geschildert.<br />
Es wurde ferner mitgeteilt, dass es aufgrund<br />
einer gesunkenen Börsenbewertung ca. sechs Monate<br />
nach dem Erwerb der Aktien erforderlich wurde,<br />
die Beteiligung um ca. 50 % abzuwerten. Im Rahmen<br />
der Anhangangaben zu nahe stehenden Unternehmen<br />
waren entgegen IAS 24.3 keine Angaben zu diesem<br />
Geschäftsvorfall enthalten. Es war also nicht<br />
ersichtlich, dass der Erwerb von einem nahe stehenden<br />
Unternehmen erfolgte. Die Abschlussprüfung<br />
schloss mit einem uneingeschränkt erteilten Bestätigungsvermerk.